Mitglied werden

§ 4
Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein.
(2) Ordentliche Mitglieder sind all diejenigen, die bereit sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu unterstützen und eine Mitgliedserklärung abgeben.
(3) Außerordentliche Mitglieder fördern die Tätigkeit des Vereins vor allem durch höhere Beitragsleistungen.
(4) Die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder erfolgt durch den Vorstand; sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(5) Durch die Generalversammlung können Personen, die sich um die Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Einzel- und Gesellschaftsunternehmen sowie öffentliche und privatrechtliche Institutionen werden.
(2) Jedem ordentlichen Mitglied kommt je eine Stimme zu.
(3) Der Aufnahmeantrag kann formlos erfolgen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
(1) freiwilligen Austritt, der nur mit Ende eines Kalenderjahres erfolgen kann und dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mittels eingeschriebenen Briefes mitgeteilt werden muss.
(2) Konkurs des Mitgliedes
(3) Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes, wozu es einer Zweidrittelmehrheit bedarf, zufolge:
(a) Nichtzahlung der vorgeschriebenen Beiträge. Der Zahlungsverzug muss länger als ein Jahr ab Vorschreibung andauern und zweimal vergeblich eingemahnt worden sein.
(b) Wegen grober Verletzung der Vereinspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens. Gegen den Ausschluss ist jedoch die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.
(4) Tod.
(5) Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im § 6/3 lit. b genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben außerdem das Recht, einem anderen ordentlichen Mitglied in der Generalversammlung mittels Vollmacht das Stimmrecht zu übertragen. Ihnen steht dort das aktive und passive Wahlrecht zu. Sie sind zudem berechtigt, Anträge zu stellen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, was diesen Interessen und dem Ansehen des Vereins schaden könnte; die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe sind zu beachten; die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur zeitgerechten Zahlung der jährlichen Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

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